Stand: Bußgeldkatalog 2026 · geprüft am 16.09.2026, 09:34
Bei einer Rotzeit von 0,8 Sekunden liegt laut Bußgeldkatalog 2026 noch ein einfacher Rotlichtverstoß vor. Für Autofahrer bedeutet das 90 € Bußgeld und 1 Punkt, solange keine Gefährdung oder Sachbeschädigung hinzukommt.
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Zum Blitzer-CheckBei 0,8 Sekunden fehlen nur noch zwei Zehntelsekunden bis zur wichtigen Schwelle. Für die Grundsanktion bleibt es zwar beim einfachen Rotlichtverstoß. Gerade in diesem Bereich lohnt aber ein genauer Blick darauf, welche Rotzeit im Messfoto oder in den Messunterlagen tatsächlich ausgewiesen ist.
Die Rotzeit liegt bereits nahe an der entscheidenden Grenze. Ohne Gefährdung oder Sachschaden bleibt es noch beim einfachen Rotlichtverstoß; kommen solche Folgen hinzu, steigen Bußgeld und weitere Sanktionen unabhängig davon deutlich an.
| Situation | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| Mit Gefährdung | 200 € | 2 | 1 Monat |
| Mit Sachbeschädigung | 240 € | 2 | 1 Monat |
Bei 0,8 Sekunden fällt der Blick schnell auf die Ein-Sekunden-Grenze. Trotzdem muss zunächst feststehen, dass überhaupt ein Rotlichtverstoß vorliegt. Das bloße Überfahren der Haltelinie mit anschließendem Halt vor dem geschützten Bereich ist grundsätzlich nur ein Haltelinienverstoß.
Erst wenn das Fahrzeug bei Rot in den geschützten Kreuzungsbereich einfährt, wird die genaue Rotzeit für die weitere Einstufung entscheidend. Messfoto und Fahrtverlauf sollten deshalb zusammen betrachtet werden.
Eine Rotzeit von 0,8 Sekunden führt im Grundfall zwar noch nicht zum regulären Fahrverbot. In der Probezeit ist der Verstoß trotzdem besonders relevant, weil der eintragungspflichtige Rotlichtverstoß als A-Verstoß zählt.
Wird die Entscheidung rechtskräftig, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde beim ersten A-Verstoß ein Aufbauseminar an. Mit der Anordnung verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre.
In diesem Bereich liegt die gemessene Rotzeit bereits nahe an einer Sekunde. Deshalb kann die technische Dokumentation besonders wichtig sein: Bis einschließlich 1,0 Sekunden gilt im Grundfall die einfache, erst oberhalb davon die qualifizierte Rotlichtstufe.
Bei 0,8 Sekunden liegt der Messwert nah an der Grenze von einer Sekunde. Gerade hier sollte die dokumentierte Rotzeit nachvollziehbar sein, weil schon wenige Zehntelsekunden darüber zu einer deutlich strengeren Grundsanktion führen.
Die Regelsätze für Rotlichtverstöße finden sich im Bußgeldkatalog bei den Tatbeständen 132 bis 132.3.2. Die Punktebewertung richtet sich nach Anlage 13 FeV; die besonderen Folgen in der Probezeit ergeben sich aus Anlage 12 FeV und § 2a StVG.
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