Stand: Bußgeldkatalog 2026 · geprüft am 16.09.2026, 09:34
Genau 1,0 Sekunden Rotzeit liegen noch auf der Seite des einfachen Rotlichtverstoßes: Die strengere Regel greift erst, wenn die Ampel schon länger als eine Sekunde rot war. Im Grundfall bleiben es daher bei 90 € Bußgeld und 1 Punkt.
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Zum Blitzer-CheckEine Rotphase von genau 1,0 Sekunden ist noch nicht länger als eine Sekunde. Ohne Gefährdung oder Sachbeschädigung bleibt es deshalb beim einfachen Rotlichtverstoß. Erst wenn die Rotphase die Ein-Sekunden-Grenze überschreitet, greift im Regelfall die strengere Sanktion für den qualifizierten Rotlichtverstoß.
Allein wegen der Rotzeit liegt bei genau 1,0 Sekunden noch kein qualifizierter Rotlichtverstoß vor. Wird jedoch jemand konkret gefährdet oder entsteht ein Sachschaden, sieht der Bußgeldkatalog auch in diesem Fall höhere Sanktionen und ein Fahrverbot vor.
| Situation | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| Mit Gefährdung | 200 € | 2 | 1 Monat |
| Mit Sachbeschädigung | 240 € | 2 | 1 Monat |
Zum einen muss feststehen, dass die Rotphase tatsächlich nicht länger als eine Sekunde dauerte. Zum anderen kommt es darauf an, ob das Fahrzeug nur die Haltelinie überfahren hat oder bei Rot in den geschützten Bereich eingefahren ist.
Wer unmittelbar hinter der Haltelinie noch vor dem geschützten Bereich stoppt, begeht grundsätzlich nur einen Haltelinienverstoß. Erst die Einfahrt in den geschützten Bereich macht daraus einen Rotlichtverstoß.
Auch wenn genau 1,0 Sekunden noch nicht zur qualifizierten Rotlichtstufe führen, ist der Verstoß in der Probezeit relevant: Der einfache Rotlichtverstoß mit einem Punkt zählt als A-Verstoß.
Nach einer rechtskräftigen und eintragungspflichtigen Entscheidung ordnet die Fahrerlaubnisbehörde beim ersten A-Verstoß ein Aufbauseminar an; zugleich verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre.
Die gesetzliche Formulierung lautet „schon länger als 1 Sekunde andauernde Rotphase“. Genau eine Sekunde überschreitet diese Grenze noch nicht. Das macht 1,0 Sekunden zu einem besonders wichtigen Grenzwert.
Bei genau 1,0 Sekunden ist die Dokumentation besonders wichtig. Der qualifizierte Rotlichtverstoß setzt eine schon länger als eine Sekunde andauernde Rotphase voraus. Deshalb sollte sich aus den Messunterlagen zuverlässig ergeben, welcher Wert tatsächlich festgestellt wurde.
Die Regelsätze für Rotlichtverstöße finden sich im Bußgeldkatalog bei den Tatbeständen 132 bis 132.3.2. Die Punktebewertung richtet sich nach Anlage 13 FeV; die besonderen Folgen in der Probezeit ergeben sich aus Anlage 12 FeV und § 2a StVG.
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