Stand: Bußgeldkatalog 2026 · geprüft am 16.09.2026, 09:34
War die Ampel bereits 1,2 Sekunden rot, liegt die Rotphase über der Ein-Sekunden-Grenze. Jetzt müssen Autofahrer mit 200 € Bußgeld, 2 Punkten und einem Monat Fahrverbot rechnen.
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Zum Blitzer-CheckBei 1,2 Sekunden liegt die Rotzeit oberhalb der gesetzlichen Ein-Sekunden-Grenze. Die Grundsanktion beträgt 200 Euro, zwei Punkte und einen Monat Fahrverbot. Weitere Zehntelsekunden erhöhen diese Grundsanktion im Bußgeldkatalog nicht automatisch noch einmal.
Mit 1,2 Sekunden ist die strengere Grundstufe bereits erreicht. Kommt zusätzlich eine konkrete Gefährdung oder Sachbeschädigung hinzu, erhöht sich vor allem das Bußgeld noch einmal deutlich.
| Situation | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| Mit Gefährdung | 320 € | 2 | 1 Monat |
| Mit Sachbeschädigung | 360 € | 2 | 1 Monat |
Die Rotzeit von 1,2 Sekunden liegt zwar oberhalb der maßgeblichen Grenze. Für einen qualifizierten Rotlichtverstoß muss aber auch feststehen, dass das Fahrzeug bei Rot in den geschützten Bereich eingefahren ist.
Wurde lediglich die Haltelinie überfahren und noch vor dem geschützten Bereich angehalten, liegt grundsätzlich nur ein Haltelinienverstoß vor. Gerade knapp oberhalb der Ein-Sekunden-Grenze sollten deshalb Rotzeit und Fahrzeugposition gemeinsam aus den Unterlagen hervorgehen.
Auch in der Probezeit bleibt es bei 1,2 Sekunden nicht allein bei Bußgeld, zwei Punkten und Fahrverbot. Der Rotlichtverstoß zählt zusätzlich als schwerwiegende Zuwiderhandlung (A-Verstoß).
Wird die Entscheidung rechtskräftig und in das Fahreignungsregister eingetragen, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde beim ersten A-Verstoß ein Aufbauseminar an. Mit der Anordnung verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre.
Hier ist die Ein-Sekunden-Grenze gerade überschritten. Deshalb sollte nachvollziehbar sein, wie die Rotzeit ermittelt wurde. Zwischen 1,0 und 1,1 Sekunden liegt bereits der Unterschied zwischen einfachem und qualifiziertem Rotlichtverstoß.
Hier liegt der Messwert nur knapp über einer Sekunde. Deshalb ist besonders interessant, wie die Rotzeit technisch ermittelt und dokumentiert wurde. Ein Wert von höchstens 1,0 Sekunden würde den Grundfall wieder dem einfachen Rotlichtverstoß zuordnen.
Die Regelsätze für Rotlichtverstöße finden sich im Bußgeldkatalog bei den Tatbeständen 132 bis 132.3.2. Die Punktebewertung richtet sich nach Anlage 13 FeV; die besonderen Folgen in der Probezeit ergeben sich aus Anlage 12 FeV und § 2a StVG.
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