Bußgeldkatalog Handy am Steuer 2026

Update

24.11.2025, 14:35

Wer mit dem Handy am Steuer beobachtet oder geblitzt wird, riskiert auch 2026 ein Bußgeld von mindestens 100 Euro und einen Punkt in Flensburg, wenn kein Einspruch erfolgreich ist.

Information

  • Neue KI-Handyblitzer Monocam sind im Einsatz
  • Beweislast bei Handyverstoß oft uneindeutig.
  • Betroffene können Einspruch gegen einen Bescheid einlegen.
  • Ein Anwalt erhöht die Chancen bei einem Einspruch.
  • Rechtsschutzversicherungen übernehmen i.d.R. die Kosten.

Handy am Steuer: Strafen 2026

Der Bußgeldkatalog sieht für die verbotene Nutzung von Handy am Steuer die gleichen Strafen wie 2025 vor. Ein Blick auf die Bußgeldtabellen:

Verstoß
Punkte Fahrverbot Einspruch
Handy am Steuer benutzt (als Kfz-Führer) 100 € 1 - Kostenlos prüfen
... mit Gefährdung 150 € 2 1 Monat Kostenlos prüfen
... mit Sachbeschädigung 200 € 2 1 Monat Kostenlos prüfen
Handy am Steuer benutzt (als Fahrradfahrer) 55 € - - Kostenlos prüfen
Blitzer-App benutzt 70 € 1 - Kostenlos prüfen

* Bitte beachten Sie: Die Gebühren eines Bußgeldbescheides betragen 25 € bzw. max. 5% des Bußgeldbetrages. Dazu kommen noch Auslagen in Höhe von 3,50 € für den Postversand. Diese werden beim Aktivieren der Checkbox mit berücksichtigt.

Handy am Steuer: Strafen im Überblick

Handy am Steuer (Kfz)
Bußgeld:
100 €
Punkte:
1
Fahrverbot:
-
Handy mit Gefährdung
Bußgeld:
150 €
Punkte:
2
Fahrverbot:
1 Monat
Handy mit Sachschaden
Bußgeld:
200 €
Punkte:
2
Fahrverbot:
1 Monat
Blitzer-App benutzt
Bußgeld:
70 €
Punkte:
1
Fahrverbot:
-
Handy am Steuer (Fahrrad)
Bußgeld:
55 €
Punkte:
-
Fahrverbot:
-

* Bitte beachten Sie: Die Gebühren eines Bußgeldbescheides betragen 25 € bzw. max. 5% des Bußgeldbetrages. Dazu kommen noch Auslagen in Höhe von 3,50 € für den Postversand. Diese werden beim Aktivieren der Checkbox mit berücksichtigt.

Handy am Steuer: Was ist erlaubt?

Die Regeln zur Handynutzung am Steuer sind in § 23 Abs. 1a StVO eindeutig: Ein elektronisches Gerät darf nicht benutzt werden, wenn es dafür aufgenommen, gehalten oder der Blick deutlich abgewendet werden muss. Das betrifft nicht nur Smartphones, sondern nahezu alle mobilen Elektronikgeräte.

  • Smartphones und Mobiltelefone
  • Tablets und Laptops
  • Navigationsgeräte (wenn sie in der Hand gehalten oder während der Fahrt bedient werden)
  • MP3-Player, E-Book-Reader & ähnliche Geräte
  • Smartwatches (wenn aktiv bedient)

Erlaubt ist die Nutzung, wenn das Gerät fest verbaut oder in einer Halterung angebracht ist und ohne Aufnahme – z. B. per Sprachsteuerung oder über Tasten am Lenkrad – bedient wird.

Wann ist die Nutzung erlaubt?

  • Fahrzeug steht & Motor ist aus: Nur bei komplett ausgeschaltetem Motor dürfen Geräte frei genutzt werden – Start-Stopp zählt nicht.
  • Gerät dient der Fahrsicherheit: Etwa digitale Rückspiegel oder Ladungssicherung.
  • Bedienung ohne Aufnahme: Sprachsteuerung, fest verbaute Touchscreens oder Head-up-Displays.

Wichtig: Selbst ein kurzer Blick aufs Display kann als „Benutzung“ gewertet werden. In vielen Fällen gibt es jedoch rechtlichen Spielraum – insbesondere, wenn die Beobachtung nicht eindeutig war.

Liegt wirklich ein Handyverstoß nach § 23 Abs. 1a StVO vor?

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Handy am Steuer in der Probezeit: Das gilt für Fahranfänger

Für Fahranfänger zählt die Nutzung eines Handys am Steuer zu den schwerwiegenden A-Verstößen. Ein einziger Verstoß kann bereits weitreichende Folgen haben – deutlich strenger als bei erfahrenen Fahrern.

  • 1. A-Verstoß: Die Probezeit verlängert sich automatisch von 2 auf 4 Jahre. Zusätzlich wird ein Aufbauseminar (ASF) angeordnet, das mehrere hundert Euro kostet.
  • 2. A-Verstoß: Schriftliche Verwarnung + Empfehlung zur verkehrspsychologischen Beratung (freiwillig). Außerdem weitere Punkte in Flensburg.
  • 3. A-Verstoß: Der Führerschein wird entzogen. Vor einer Neuerteilung gilt eine mehrmonatige Sperrfrist.

Besonders wichtig: Schon ein einziger Handyverstoß kann die komplette Probezeitverlängerung auslösen. Deshalb sollte jeder Bußgeldbescheid in der Probezeit professionell geprüft werden – häufig gibt es Ansatzpunkte wie unklare Beobachtungen, fehlende Beweise oder Messfehler.

Handyblitzer / Monocam: Wie zuverlässig sind die Aufnahmen?

Die sogenannten Handyblitzer – vor allem das Kamerasystem “Monocam” – werden in immer mehr Bundesländern testweise oder regulär eingesetzt. Das System filmt Fahrzeuge von oben und erkennt mithilfe von KI-gestützter Bilderkennung, ob der Fahrer ein elektronisches Gerät in der Hand hält. Die Technik gilt als moderne Lösung zur Überwachung des Handyverbots, ist jedoch in vielen Fällen rechtlich umstritten und bietet gute Ansatzpunkte für einen Einspruch.

Wie funktioniert die Monocam?

Die Monocam wird über einer Straße positioniert – meist auf einer Brücke – und nimmt jedes einzelne Fahrzeug aus einer erhöhten Perspektive auf. Ein Algorithmus markiert anschließend Fahrzeugführer, die ein Objekt in der Hand zu halten scheinen. Erst wenn diese Vorbewertung plausibel wirkt, schaut ein Polizeibeamter die Sequenz manuell durch.

  • Erhöhte Position: Die Kamera filmt das Innere des Fahrzeugs von schräg oben.
  • KI-Analyse: Die Software erkennt Hände, Gegenstände und Bewegungen.
  • Momentaufnahme: Die Auswertung basiert häufig nur auf einem kurzen Bildausschnitt.
  • Manuelle Nachkontrolle: Ein Mitarbeiter bestätigt oder verwirft den Verdacht.

Warum sind Monocam-Aufnahmen angreifbar?

Obwohl die Technik beeindruckend wirkt, ist sie nicht fehlerfrei. Mehrere Bescheide wurden bereits wegen fehlender Zulassung, technischer Mängel oder Datenschutzproblemen angefochten. Die wichtigsten Schwachstellen:

  • Fehlende einheitliche Rechtsgrundlage: Nicht alle Bundesländer haben die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen vollständig geklärt.
  • Unklare Bildqualität: Oft ist auf dem Foto nicht sicher erkennbar, ob es wirklich ein Handy war – besonders bei Reflexionen oder Schatten.
  • Verwechslungsgefahr: Gegenstände wie Geldbeutel, Brillenetuis, Tempos oder Schlüssel können als Handy fehlinterpretiert werden.
  • Keine vollständige Sequenz: Manche Bundesländer speichern nur einzelne Frames, nicht die gesamte Videoaufnahme.
  • Technische Bedienfehler: Aufbauhöhe, Winkel oder unscharfe Fokuszonen können zu falschen Ergebnissen führen.

Wie gut ist die Beweiskraft der Monocam?

Die Gerichte bewerten Monocam-Aufnahmen unterschiedlich. Einige Gerichte halten die Technik für verwertbar, andere äußern starke Zweifel an Datenschutz, Zulassung, Transparenz der Messmethode und technischer Zuverlässigkeit. Ohne vollständige Dokumentation der Messung – inklusive der Originalsequenz – kann der Vorwurf häufig nicht sicher belegt werden.

Daher ist in nahezu jedem Fall sinnvoll, die Akteneinsicht durch einen spezialisierten Anwalt durchführen zu lassen. Erst dann lässt sich beurteilen, ob die Monocam-Aufnahme tatsächlich als Beweis ausreicht oder ob Fehler vorliegen.

Beweisführung beim Handyverstoß: Wie sicher ist der Vorwurf wirklich?

Ob ein Handyverstoß tatsächlich bewiesen ist, hängt stark von der Qualität der Beobachtung oder der technischen Aufzeichnung ab. In der Praxis zeigt sich jedoch: Viele Bußgeldbescheide sind angreifbar, weil Beweise unklar, unvollständig oder fehlerhaft sind. Die Beweisführung stützt sich meist auf zwei Quellen: polizeiliche Beobachtung oder Blitzerfoto-/Videoaufnahmen.

1. Polizeiliche Beobachtung – fehleranfällig und oft uneindeutig

Der Großteil aller Handyverstöße wird durch Polizeibeamte aus dem fließenden Verkehr heraus beobachtet. Auch wenn deren Aussage vor Gericht Gewicht hat, ist sie nicht unfehlbar. Typische Schwachstellen sind:

  • Ungünstige Blickwinkel: Aus dem Gegenverkehr, bei höherer Geschwindigkeit, durch Sonneneinstrahlung oder Glasreflexionen.
  • Objektverwechslungen: Portemonnaies, Taschentücher, Schlüsselbunde oder Brillenetuis werden oft irrtümlich als Handy gedeutet.
  • Fehlende Dokumentation: Ein kurzer Blickkontakt reicht nicht aus, um eine sichere Benutzung des Geräts festzustellen.
  • Identitätszweifel: Aus der Entfernung ist häufig nicht sicher zu erkennen, wer das Fahrzeug tatsächlich geführt hat.
  • Keine klare Nutzungshandlung: Das reine Halten eines Gegenstands ist nur relevant, wenn gleichzeitig eine Benutzung stattfindet.

Viele Gerichte haben bereits betont, dass eine Beobachtung nur dann verwertbar ist, wenn sie konkret, detailliert und nachvollziehbar dokumentiert wurde. Pauschale Aussagen („Fahrer hielt ein Handy“) reichen oft nicht aus.

2. Technische Beweise: Blitzerfoto, Video & Monocam

Immer häufiger kommen technische Systeme ins Spiel – vom klassischen Blitzerfoto bis zur modernen Monocam. Doch auch hier bestehen juristische Hürden:

  • Unklare Bildqualität: Dunkle Cockpits, Reflexionen oder Bewegungsunschärfen können eine sichere Erkennung verhindern.
  • Einzelbild statt Sequenz: Manche Systeme speichern nur „Momentaufnahmen“, ohne dass der tatsächliche Ablauf ersichtlich ist.
  • Fehlende Zulassung: Neue Systeme wie die Monocam sind nicht überall vollständig zugelassen oder datenschutzrechtlich geklärt.
  • Keine eindeutige Objektzuordnung: Das Foto muss zweifelsfrei zeigen, dass es sich um ein Handy handelt – nicht um ein ähnliches Objekt.

Selbst wenn ein Gerät in der Hand zu sehen ist, muss zusätzlich bewiesen werden, dass es benutzt wurde – nicht nur gehalten. In vielen Fällen ist diese „Nutzungshandlung“ auf Fotos oder Videos nicht eindeutig erkennbar.

3. Häufige Fehler in Bußgeldverfahren

Die Erfahrung zeigt, dass folgende Fehler regelmäßig auftreten und häufig zu einer Einstellung führen können:

  • Fehlende Aktenbestandteile: Fotos, Videosequenzen oder technische Dokumentationen fehlen oft vollständig.
  • Unzulässige Kameraausrichtung: Die Perspektive ist ungeeignet, um eine klare Nutzung des Geräts zu erkennen.
  • Unzureichende Zeugenangaben: Beamte können sich an Details nicht mehr erinnern oder dokumentieren diese nicht.
  • Widersprüche: Der Bericht passt nicht zum Foto, Lichtverhältnisse widersprechen der Aussage usw.

Genau deshalb ist es so wichtig, die vollständigen Unterlagen durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht prüfen zu lassen. Erst nach Einsicht in sämtliche Beweise lässt sich abschätzen, ob der Vorwurf standhalten kann.

Tateinheit & Tatmehrheit beim Handyverstoß

Wenn ein Handyverstoß zusammen mit anderen Verkehrsverstößen begangen wird, stellt sich die Frage: Werden die Strafen kombiniert oder getrennt verhängt?
Im deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht unterscheidet man klar zwischen Tateinheit und Tatmehrheit.

Tateinheit

Tateinheit liegt vor, wenn eine Handlung gleichzeitig mehrere Vorschriften verletzt. Es wird nur die höchste Strafe verhängt.

  • Beispiel: Du tippst am Handy und überfährst dabei leicht die Fahrstreifenbegrenzung.
  • Beispiel: Telefonieren und gleichzeitig nicht angeschnallt – beide Verstöße aus einer Handlung.

Im Bußgeldbescheid wird dies häufig so angegeben: "Handyverstoß in Tateinheit mit Fahrstreifenverstoß".

Tatmehrheit

Tatmehrheit liegt vor, wenn mehrere selbstständige Verstöße begangen werden, die nicht aus einer einzigen Handlung stammen. Die Strafen werden addiert.

  • Beispiel: Handy am Steuer + abgelaufene HU-Stempel.
  • Beispiel: Handyverstoß + separater Abstandsverstoß.

Praktische Hinweise bei Handyverstößen

Handy + Rotlicht: Tateinheit möglich, wenn das Handybedienen direkt zum Rotlichtverstoß führt. Sind die Verstöße zeitlich/ursächlich getrennt, liegt Tatmehrheit vor.
Handy + Geschwindigkeit: Meist Tateinheit, wenn beide Verstöße gleichzeitig auftreten (z. B. durch das Blitzerfoto dokumentiert). Bei zeitlich getrennten Verstößen → Tatmehrheit.

Warum ist die Unterscheidung wichtig?

Situation Folge
Tateinheit Nur die höchste Strafe zählt
Tatmehrheit Beide Strafen werden addiert
Probezeit Entscheidend für zusätzliche A-Verstöße

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Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu Handy am Steuer

Hier finden Sie schnelle Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um das Handyverbot am Steuer, Bußgelder und Ihre Möglichkeiten zum Einspruch.

Verboten ist die Nutzung elektronischer Geräte (Handys, Tablets, Navis etc.), die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen, wenn Sie das Gerät dafür **aufnehmen oder halten** müssen oder Ihr **Blick vom Verkehrsgeschehen abgelenkt** wird. Das bloße Halten ohne aktive Nutzung kann bereits als Verstoß gelten. Auch das Bedienen eines Gerätes, das zwar fest in einer Halterung ist, aber eine erhebliche Blickabwendung erfordert, ist nicht erlaubt.

Ein einfacher Verstoß gegen das Handyverbot kostet 100 Euro und 1 Punkt in Flensburg. Kam es zusätzlich zu einer Gefährdung, erhöht sich das Bußgeld auf 150 Euro und 2 Punkte, plus 1 Monat Fahrverbot. Bei Sachbeschädigung sind es 200 Euro, 2 Punkte und ebenfalls 1 Monat Fahrverbot. Auch für Fahrradfahrer gibt es ein Bußgeld (55 Euro).

Sie dürfen Ihr Handy nur dann aktiv nutzen, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist (also nicht nur im Start-Stopp-Modus). Wenn der Motor läuft, auch im Stand, gilt das Verbot weiterhin. Ein kurzer Griff zum Handy an der roten Ampel, um eine Nachricht zu lesen oder zu beantworten, kann daher bereits geahndet werden.

Ein Verstoß gegen das Handyverbot in der Probezeit gilt als A-Verstoß. Das bedeutet nicht nur die reguläre Strafe (Bußgeld, Punkte, ggf. Fahrverbot), sondern auch die automatische Verlängerung Ihrer Probezeit um zwei Jahre und die Anordnung eines kostenpflichtigen Aufbauseminars (ASF). Bei weiteren A-Verstößen kann Ihnen sogar die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Ein Einspruch kann sich oft lohnen, da die Beweisführung bei Handyverstößen nicht immer eindeutig ist. Häufige Angriffsflächen sind unscharfe Fotos, unklare Identifizierung des Fahrers oder eine falsche Interpretation der Handlung. Besonders bei drohenden Punkten oder einem Fahrverbot ist die Prüfung durch einen Fachanwalt sinnvoll. Eine kostenlose Ersteinschätzung gibt Ihnen Klarheit über Ihre individuellen Erfolgschancen.

Die Bedienung eines Navigationsgeräts ist erlaubt, wenn es fest verbaut ist oder sich in einer geeigneten Halterung befindet und die Bedienung ohne das Aufnehmen des Geräts oder eine erhebliche Ablenkung des Blicks möglich ist, z.B. über ein Multifunktionslenkrad oder Sprachsteuerung. Wenn Sie das Gerät in die Hand nehmen oder länger auf den Bildschirm schauen müssen, ist dies verboten und kann geahndet werden.

Quellen:

Bußgeldkatalog

Zuletzt geprüft: 24. November 2025