Stand: Bußgeldkatalog 2026 · geprüft am 16.09.2026
Weniger als 1/10 des halben Tachowertes ist die strengste der fünf Abstandsstufen. Bei mehr als 80 bis 100 km/h drohen 320 Euro, ein Punkt und ein Monat Fahrverbot. Ab mehr als 100 km/h sind zwei Punkte und drei Monate Fahrverbot vorgesehen; oberhalb von 130 km/h steigt das Bußgeld auf 400 Euro.
| Geschwindigkeit | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| über 80 bis 100 km/h | 320 € | 1 Punkt | 1 Monat |
| über 100 bis 130 km/h | 320 € | 2 Punkte | 3 Monate |
| über 130 km/h | 400 € | 2 Punkte | 3 Monate |
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Bei 100 km/h entsprechen 1/10 des halben Tachowertes nur 5 Metern, bei 120 km/h 6 Metern. Entsprechend streng fallen die Regelfolgen aus. Oberhalb von 100 km/h sieht der Bußgeldkatalog bereits drei Monate Fahrverbot vor.
Der halbe Tachowert lässt sich leicht in Meter umrechnen: Bei 100 km/h sind es 50 Meter. Für diese Abstandsstufe wird davon nur der Anteil von 1/10 betrachtet. Die folgenden Werte zeigen die jeweilige Grenze; der Tatbestand lautet jeweils weniger als dieser Abstand.
Abstandsverstöße gehören in der Fahrerlaubnis auf Probe zu den schwerwiegenden Zuwiderhandlungen. Die hier behandelten Verstöße über 80 km/h werden außerdem mit mindestens einem Punkt bewertet. Wird ein solcher Verstoß rechtskräftig und in das Fahreignungsregister eingetragen, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde bei einem ersten A-Verstoß ein Aufbauseminar an; die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre.
Entscheidend ist deshalb nicht nur die Höhe des Bußgelds. Für Fahranfänger können die zusätzlichen Probezeitfolgen wesentlich schwerer wiegen.
Bei einem Vorwurf in dieser Größenordnung sollte die Messung vollständig nachvollziehbar sein. Neben dem Abstand selbst können die ermittelte Geschwindigkeit, die Videoauswertung, die Messstrecke und die Fahrerzuordnung für die Prüfung des Falls wichtig sein.
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Die Regelsätze und Fahrverbote ergeben sich aus Tabelle 2 des Anhangs zur Bußgeldkatalog-Verordnung. Die Punktebewertung ist in Anlage 13 FeV geregelt; die Einordnung von Abstandsverstößen in der Probezeit findet sich in Anlage 12 FeV.
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