Stand: Bußgeldkatalog 2026 · geprüft am 16.09.2026
Bei weniger als 2/10 des halben Tachowertes gehört ein Fahrverbot bereits ab mehr als 80 km/h zu den Regelfolgen. Zwischen mehr als 80 und 100 km/h sind 240 Euro, ein Punkt und ein Monat Fahrverbot vorgesehen. Oberhalb von 100 km/h steigt das Fahrverbot auf zwei Monate.
| Geschwindigkeit | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| über 80 bis 100 km/h | 240 € | 1 Punkt | 1 Monat |
| über 100 bis 130 km/h | 240 € | 2 Punkte | 2 Monate |
| über 130 km/h | 320 € | 2 Punkte | 2 Monate |
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2/10 des halben Tachowertes sind nur noch ein Zehntel des Tachowertes. Bei 100 km/h entspricht das 10 Metern, bei 120 km/h 12 Metern. Schon im Bereich über 80 bis 100 km/h ist ein Monat Fahrverbot vorgesehen; bei höheren Geschwindigkeiten werden daraus zwei Monate und zwei Punkte.
Der halbe Tachowert lässt sich leicht in Meter umrechnen: Bei 100 km/h sind es 50 Meter. Für diese Abstandsstufe wird davon nur der Anteil von 2/10 betrachtet. Die folgenden Werte zeigen die jeweilige Grenze; der Tatbestand lautet jeweils weniger als dieser Abstand.
Abstandsverstöße gehören in der Fahrerlaubnis auf Probe zu den schwerwiegenden Zuwiderhandlungen. Die hier behandelten Verstöße über 80 km/h werden außerdem mit mindestens einem Punkt bewertet. Wird ein solcher Verstoß rechtskräftig und in das Fahreignungsregister eingetragen, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde bei einem ersten A-Verstoß ein Aufbauseminar an; die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre.
Entscheidend ist deshalb nicht nur die Höhe des Bußgelds. Für Fahranfänger können die zusätzlichen Probezeitfolgen wesentlich schwerer wiegen.
Weil hier bereits ein Fahrverbot im Raum steht, ist die saubere Auswertung besonders wichtig. Relevant sind nicht nur der errechnete Mindestabstand, sondern auch die Geschwindigkeit, die Länge der ausgewerteten Strecke und die eindeutige Zuordnung des Fahrzeugs zum Messvorgang.
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Die Regelsätze und Fahrverbote ergeben sich aus Tabelle 2 des Anhangs zur Bußgeldkatalog-Verordnung. Die Punktebewertung ist in Anlage 13 FeV geregelt; die Einordnung von Abstandsverstößen in der Probezeit findet sich in Anlage 12 FeV.
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