Stand: Bußgeldkatalog 2026 · geprüft am 16.09.2026
Weniger als 3/10 des halben Tachowertes ist eine wichtige Grenze im Abstandskatalog. Bei mehr als 80 bis 100 km/h bleiben die Folgen bei 160 Euro und einem Punkt. Oberhalb von 100 km/h kommen zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot hinzu.
| Geschwindigkeit | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| über 80 bis 100 km/h | 160 € | 1 Punkt | Nein |
| über 100 bis 130 km/h | 160 € | 2 Punkte | 1 Monat |
| über 130 km/h | 240 € | 2 Punkte | 1 Monat |
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Bei 100 km/h entsprechen 3/10 des halben Tachowertes 15 Metern, bei 120 km/h sind es 18 Meter. Wird diese Grenze bei mehr als 100 km/h unterschritten, verschärfen sich die Folgen deutlich: Aus einem Punkt werden zwei Punkte, außerdem ist ein Monat Fahrverbot vorgesehen.
Der halbe Tachowert lässt sich leicht in Meter umrechnen: Bei 100 km/h sind es 50 Meter. Für diese Abstandsstufe wird davon nur der Anteil von 3/10 betrachtet. Die folgenden Werte zeigen die jeweilige Grenze; der Tatbestand lautet jeweils weniger als dieser Abstand.
Abstandsverstöße gehören in der Fahrerlaubnis auf Probe zu den schwerwiegenden Zuwiderhandlungen. Die hier behandelten Verstöße über 80 km/h werden außerdem mit mindestens einem Punkt bewertet. Wird ein solcher Verstoß rechtskräftig und in das Fahreignungsregister eingetragen, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde bei einem ersten A-Verstoß ein Aufbauseminar an; die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre.
Entscheidend ist deshalb nicht nur die Höhe des Bußgelds. Für Fahranfänger können die zusätzlichen Probezeitfolgen wesentlich schwerer wiegen.
Bei dieser Quote hängt viel an der ermittelten Geschwindigkeit. Liegt sie nur knapp über 100 km/h, kann die Zuordnung zum richtigen Geschwindigkeitsbereich über einen zusätzlichen Punkt und das Fahrverbot entscheiden. Deshalb sollten Abstand, Geschwindigkeit und Messstrecke zusammen betrachtet werden.
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Die Regelsätze und Fahrverbote ergeben sich aus Tabelle 2 des Anhangs zur Bußgeldkatalog-Verordnung. Die Punktebewertung ist in Anlage 13 FeV geregelt; die Einordnung von Abstandsverstößen in der Probezeit findet sich in Anlage 12 FeV.
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