Stand: Bußgeldkatalog 2026 · geprüft am 16.09.2026
Bei weniger als 4/10 des halben Tachowertes wird der zu geringe Abstand teurer, ohne dass bereits ein Regelfahrverbot vorgesehen ist. Bis 130 km/h beträgt das Bußgeld 100 Euro, bei mehr als 130 km/h sind es 180 Euro. Hinzu kommt jeweils ein Punkt.
| Geschwindigkeit | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| über 80 bis 100 km/h | 100 € | 1 Punkt | Nein |
| über 100 bis 130 km/h | 100 € | 1 Punkt | Nein |
| über 130 km/h | 180 € | 1 Punkt | Nein |
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4/10 des halben Tachowertes sind bei 100 km/h 20 Meter und bei 120 km/h 24 Meter. Gegenüber der 5/10-Stufe sinkt der Abstand also noch einmal deutlich. Besonders oberhalb von 130 km/h macht sich das beim Bußgeld bemerkbar: Dort steigt der Regelsatz auf 180 Euro.
Der halbe Tachowert lässt sich leicht in Meter umrechnen: Bei 100 km/h sind es 50 Meter. Für diese Abstandsstufe wird davon nur der Anteil von 4/10 betrachtet. Die folgenden Werte zeigen die jeweilige Grenze; der Tatbestand lautet jeweils weniger als dieser Abstand.
Abstandsverstöße gehören in der Fahrerlaubnis auf Probe zu den schwerwiegenden Zuwiderhandlungen. Die hier behandelten Verstöße über 80 km/h werden außerdem mit mindestens einem Punkt bewertet. Wird ein solcher Verstoß rechtskräftig und in das Fahreignungsregister eingetragen, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde bei einem ersten A-Verstoß ein Aufbauseminar an; die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre.
Entscheidend ist deshalb nicht nur die Höhe des Bußgelds. Für Fahranfänger können die zusätzlichen Probezeitfolgen wesentlich schwerer wiegen.
Für die Einordnung kommt es nicht auf eine Momentaufnahme allein an. Bei einer Abstandsmessung muss sich aus der Auswertung ergeben, welcher Abstand und welche Geschwindigkeit dem Vorwurf zugrunde liegen. Liegt der Messwert nahe an der Grenze zur nächsten Quote, kann die genaue Berechnung entscheidend werden.
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Die Regelsätze und Fahrverbote ergeben sich aus Tabelle 2 des Anhangs zur Bußgeldkatalog-Verordnung. Die Punktebewertung ist in Anlage 13 FeV geregelt; die Einordnung von Abstandsverstößen in der Probezeit findet sich in Anlage 12 FeV.
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