0,2 Sekunden Rotlichtverstoß: 90 € Bußgeld und 1 Punkt

Stand: Bußgeldkatalog 2026 · geprüft am 16.09.2026, 09:34

Bei einer Rotzeit von 0,2 Sekunden liegt laut Bußgeldkatalog 2026 noch ein einfacher Rotlichtverstoß vor. Für Autofahrer bedeutet das 90 € Bußgeld und 1 Punkt, solange keine Gefährdung oder Sachbeschädigung hinzukommt.

Bußgeld 90 €
Punkte 1 Punkt
Fahrverbot Nein

Auch zwei Zehntelsekunden können einen Verstoß begründen

Eine Rotzeit von 0,2 Sekunden liegt deutlich unter der Ein-Sekunden-Grenze. Entscheidend ist aber nicht, ob die Rotphase subjektiv nur sehr kurz wirkte, sondern ob das Fahrzeug das Rotlicht tatsächlich missachtet und den geschützten Bereich befahren hat. Ohne Gefährdung oder Sachschaden gelten die Sanktionen des einfachen Rotlichtverstoßes.

Auch bei kurzer Rotzeit können die Folgen deutlich steigen

Die kurze Rotphase ändert nichts daran, dass eine konkrete Gefährdung oder ein Sachschaden den Verstoß verschärfen kann. Dann geht es nicht mehr nur um die Grundsanktion von 90 € und einem Punkt.

SituationBußgeldPunkteFahrverbot
Mit Gefährdung200 €21 Monat
Mit Sachbeschädigung240 €21 Monat

Kurze Rotzeit: Haltelinie und Kreuzungsbereich auseinanderhalten

Gerade bei nur 0,2 Sekunden Rotzeit sollte zuerst geklärt werden, was tatsächlich passiert ist. Wer bei Rot lediglich die Haltelinie überfährt und unmittelbar dahinter noch vor dem geschützten Bereich anhält, begeht grundsätzlich nur einen Haltelinienverstoß. Dafür fallen 10 € Verwarnungsgeld an.

Zum Rotlichtverstoß wird der Vorgang erst, wenn das Fahrzeug bei Rot in den von der Ampel geschützten Bereich einfährt. Bei einer sehr kurzen Rotzeit sind deshalb nicht nur die Zehntelsekunden, sondern auch die Fotos und der dokumentierte Fahrtverlauf wichtig.

Probezeit: Auch der einfache Rotlichtverstoß ist ein A-Verstoß

Eine Rotzeit von 0,2 Sekunden führt im Grundfall zwar noch nicht zum regulären Fahrverbot. In der Probezeit ist der Verstoß trotzdem besonders relevant, weil der eintragungspflichtige Rotlichtverstoß als A-Verstoß zählt.

Wird die Entscheidung rechtskräftig, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde beim ersten A-Verstoß ein Aufbauseminar an. Mit der Anordnung verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre.

Wie wird eine so kurze Rotzeit nachgewiesen?

Für die Abgrenzung zum qualifizierten Rotlichtverstoß ist vor allem die Ein-Sekunden-Grenze wichtig. Solange die Rotphase höchstens eine Sekunde dauert, bleibt es ohne Gefährdung oder Sachbeschädigung bei der Grundsanktion des einfachen Rotlichtverstoßes.

Bei 0,2 Sekunden geht es zwar noch nicht um die Grenze zum qualifizierten Rotlichtverstoß. Die Unterlagen sollten trotzdem erkennen lassen, wann die Ampel auf Rot wechselte und ob das Fahrzeug anschließend tatsächlich in den geschützten Bereich eingefahren ist.

Mehr zur Prüfung von Rotlichtmessungen

Rechtsgrundlagen

Die Regelsätze für Rotlichtverstöße finden sich im Bußgeldkatalog bei den Tatbeständen 132 bis 132.3.2. Die Punktebewertung richtet sich nach Anlage 13 FeV; die besonderen Folgen in der Probezeit ergeben sich aus Anlage 12 FeV und § 2a StVG.

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Häufige Fragen zu 0,2 Sekunden Rotlicht

Im Grundfall beträgt das Bußgeld 90 €, hinzu kommen 1 Punkt. Bei Gefährdung oder Sachbeschädigung steigen die Sanktionen.

Nein. Die Rotphase lag noch nicht über einer Sekunde. Ohne Gefährdung oder Sachbeschädigung handelt es sich im Grundfall um einen einfachen Rotlichtverstoß.

Wenn bei Rot lediglich die Haltelinie überfahren wird, das Fahrzeug aber noch vor dem von der Ampel geschützten Bereich zum Stehen kommt, liegt grundsätzlich nur ein Haltelinienverstoß vor. Die Rotzeit von 0,2 Sekunden ändert daran für sich genommen nichts.

Ja. Verstöße gegen die Regeln an Wechsellichtzeichen gehören zu den schwerwiegenden Zuwiderhandlungen. Wird der Verstoß rechtskräftig und ist die Entscheidung in das Fahreignungsregister einzutragen, greifen beim ersten A-Verstoß die Probezeitmaßnahmen mit Aufbauseminar und Verlängerung der Probezeit.