Stand: Bußgeldkatalog 2026 · geprüft am 16.09.2026, 09:34
Bei einer Rotzeit von 0,5 Sekunden liegt laut Bußgeldkatalog 2026 noch ein einfacher Rotlichtverstoß vor. Für Autofahrer bedeutet das 90 € Bußgeld und 1 Punkt, solange keine Gefährdung oder Sachbeschädigung hinzukommt.
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Zum Blitzer-CheckBei einer Rotzeit von 0,5 Sekunden ist die wichtige Ein-Sekunden-Grenze noch nicht erreicht. Wer bei Rot in den geschützten Bereich einfährt, muss trotzdem mit 90 Euro Bußgeld und einem Punkt rechnen. Erst eine Rotphase von mehr als einer Sekunde führt ohne weitere Besonderheiten zum qualifizierten Rotlichtverstoß.
Im Grundfall bleibt es bei 0,5 Sekunden bei 90 € und einem Punkt. Werden andere Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet oder entsteht ein Sachschaden, sieht der Bußgeldkatalog jedoch deutlich strengere Folgen vor.
| Situation | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| Mit Gefährdung | 200 € | 2 | 1 Monat |
| Mit Sachbeschädigung | 240 € | 2 | 1 Monat |
Auch bei 0,5 Sekunden muss unterschieden werden: Wer die Haltelinie bei Rot überfährt, dahinter aber noch vor dem geschützten Kreuzungsbereich stoppt, begeht grundsätzlich einen Haltelinienverstoß mit 10 € Verwarnungsgeld.
Die deutlich höhere Sanktion für einen Rotlichtverstoß setzt voraus, dass das Fahrzeug bei Rot in den geschützten Bereich einfährt. Deshalb gehört neben der Rotzeit immer auch der weitere Fahrtverlauf zur Einordnung.
Eine Rotzeit von 0,5 Sekunden führt im Grundfall zwar noch nicht zum regulären Fahrverbot. In der Probezeit ist der Verstoß trotzdem besonders relevant, weil der eintragungspflichtige Rotlichtverstoß als A-Verstoß zählt.
Wird die Entscheidung rechtskräftig, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde beim ersten A-Verstoß ein Aufbauseminar an. Mit der Anordnung verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre.
Für die Abgrenzung zum qualifizierten Rotlichtverstoß ist vor allem die Ein-Sekunden-Grenze wichtig. Solange die Rotphase höchstens eine Sekunde dauert, bleibt es ohne Gefährdung oder Sachbeschädigung bei der Grundsanktion des einfachen Rotlichtverstoßes.
Bei einer Rotzeit von 0,5 Sekunden ist die Ein-Sekunden-Grenze noch nicht unmittelbar erreicht. Wichtig bleibt dennoch, dass Rotbeginn, Fahrzeugposition und die Einfahrt in den geschützten Bereich nachvollziehbar dokumentiert sind.
Die Regelsätze für Rotlichtverstöße finden sich im Bußgeldkatalog bei den Tatbeständen 132 bis 132.3.2. Die Punktebewertung richtet sich nach Anlage 13 FeV; die besonderen Folgen in der Probezeit ergeben sich aus Anlage 12 FeV und § 2a StVG.
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