Stand: Bußgeldkatalog 2026 · geprüft am 16.09.2026, 09:34
War die Ampel bereits 1,4 Sekunden rot, liegt die Rotphase über der Ein-Sekunden-Grenze. Jetzt müssen Autofahrer mit 200 € Bußgeld, 2 Punkten und einem Monat Fahrverbot rechnen.
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Zum Blitzer-CheckBei 1,4 Sekunden geht es nicht mehr nur um Bußgeld und Punkte. Weil die Rotphase länger als eine Sekunde dauerte, sieht der Bußgeldkatalog im Grundfall zusätzlich einen Monat Fahrverbot vor. Die konkrete Rotzeit sollte deshalb aus den Messunterlagen nachvollziehbar hervorgehen.
Die Rotphase von 1,4 Sekunden reicht bereits für den qualifizierten Rotlichtverstoß. Kommt zusätzlich eine konkrete Gefährdung oder Sachbeschädigung hinzu, bleibt es bei dieser Einordnung; das vorgesehene Bußgeld steigt jedoch weiter.
| Situation | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| Mit Gefährdung | 320 € | 2 | 1 Monat |
| Mit Sachbeschädigung | 360 € | 2 | 1 Monat |
Auch bei einer Rotzeit von 1,4 Sekunden genügt die Dauer allein nicht für den vollständigen Vorwurf. Entscheidend bleibt, dass das Fahrzeug bei Rot in den von der Ampel geschützten Bereich eingefahren ist.
Wer lediglich die Haltelinie überfährt und noch vor diesem Bereich anhält, begeht grundsätzlich nur einen Haltelinienverstoß. Die Messunterlagen sollten daher neben der Rotzeit auch den Fahrtverlauf erkennen lassen.
Auch in der Probezeit bleibt es bei 1,4 Sekunden nicht allein bei Bußgeld, zwei Punkten und Fahrverbot. Der Rotlichtverstoß zählt zusätzlich als schwerwiegende Zuwiderhandlung (A-Verstoß).
Wird die Entscheidung rechtskräftig und in das Fahreignungsregister eingetragen, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde beim ersten A-Verstoß ein Aufbauseminar an. Mit der Anordnung verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre.
Bei dieser Rotzeit liegt die Ampel deutlich länger als eine Sekunde auf Rot. Für die Grundsanktion gibt es oberhalb der Ein-Sekunden-Grenze keine weitere Zehntelsekunden-Staffel. Wichtig bleibt aber, dass Rotzeit und Einfahrt in den geschützten Bereich zuverlässig dokumentiert sind.
Oberhalb einer Sekunde gibt es für die Grundsanktion keine weitere feste Zehntelsekunden-Staffel. Der genaue Wert muss aber weiterhin belastbar dokumentiert sein und zusammen mit den Aufnahmen zeigen, dass ein qualifizierter Rotlichtverstoß vorliegt.
Die Regelsätze für Rotlichtverstöße finden sich im Bußgeldkatalog bei den Tatbeständen 132 bis 132.3.2. Die Punktebewertung richtet sich nach Anlage 13 FeV; die besonderen Folgen in der Probezeit ergeben sich aus Anlage 12 FeV und § 2a StVG.
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