Handy auf dem Fahrrad: Regeln & Bußgeld 2026

Stand: Bußgeldkatalog 2026 · geprüft am 19.10.2026

Auch auf dem Fahrrad gilt § 23 Abs. 1a StVO. Wer ein elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt, muss nach dem Bußgeldkatalog mit 55 Euro rechnen. Ein Punkt ist für den Grundtatbestand beim Radfahren nicht vorgesehen.

Handynutzung im Straßenverkehr
Bußgeld55 €
Punktekeine
Rechtsgrundlage§ 23 Abs. 1a StVO

Bußgeld und Folgen im Überblick

VerstoßBußgeldPunkteFahrverbot
Elektronisches Gerät beim Radfahren rechtswidrig benutzt55 €––

Welche Handyregeln gelten auf dem Fahrrad?

Die Grundregel für elektronische Geräte gilt auch für Radfahrende. Das Gerät darf bei der Benutzung nicht aufgenommen oder gehalten werden. Eine Nutzung ohne Halten kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen, etwa per Sprachsteuerung oder mit nur kurzer Blickzuwendung, zulässig sein.

Eine Fahrradhalterung kann deshalb sinnvoll sein, ersetzt aber nicht die Pflicht, die Aufmerksamkeit auf den Verkehr zu richten.

Was wird bei einem Vorwurf geprüft?

Auch beim Fahrrad muss eine verbotene Benutzung festgestellt werden. Je nach Fall können Polizeibeobachtungen oder andere Beweismittel entscheidend sein. Das bloße Halten ohne Benutzung reicht nach der Rechtsprechung nicht automatisch aus.

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Häufige Fragen

Der Bußgeldkatalog sieht für die rechtswidrige Benutzung eines elektronischen Geräts beim Radfahren 55 Euro vor.

Für den Grundtatbestand beim Radfahren ist im Bußgeldkatalog kein Punkt vorgesehen.

Eine Nutzung in einer Halterung kann unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1a StVO zulässig sein. Das Gerät darf dafür nicht aufgenommen oder gehalten werden; die Blickzuwendung muss kurz und der Verkehrssituation angepasst sein.

Rechtsgrundlagen & Quellen