Handy an der roten Ampel: Wann ist die Nutzung erlaubt?

Stand: Bußgeldkatalog 2026 · geprüft am 19.10.2026

Eine rote Ampel macht aus dem Auto nicht automatisch einen erlaubten Handyplatz. Bei einem Kraftfahrzeug greift die Ausnahme für ein stehendes Fahrzeug nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist. Eine automatische Start-Stopp-Funktion genügt dafür ausdrücklich nicht.

Handynutzung im Straßenverkehr
Motor läuftVerbot gilt
Autom. Start-Stoppreicht nicht
Grundverstoß100 € + 1 Punkt

Bußgeld und Folgen im Überblick

VerstoßBußgeldPunkteFahrverbot
Handy rechtswidrig benutzt100 €1–
Mit Gefährdung150 €21 Monat
Mit Sachbeschädigung200 €21 Monat

Rote Ampel: Entscheidend ist der vollständig ausgeschaltete Motor

§ 23 Abs. 1b StVO nimmt ein stehendes Kraftfahrzeug nur dann vom Nutzungsverbot aus, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist. Das gilt auch während einer Rotphase. Läuft der Motor weiter, bleibt das Verbot grundsätzlich bestehen.

Besonders wichtig ist die gesetzliche Klarstellung zur Start-Stopp-Automatik: Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Verbrennungsmotors oder das bloße Ruhen eines elektrischen Antriebs gilt nicht als vollständiges Ausschalten in diesem Sinne.

Was gilt für ein Handy in der Halterung?

Ein fest angebrachtes Smartphone darf grundsätzlich genutzt werden, wenn es dafür weder aufgenommen noch gehalten wird und die weiteren Anforderungen des § 23 Abs. 1a StVO eingehalten werden. Erlaubt sind insbesondere Sprachsteuerung und Vorlesefunktion sowie nur kurze, den Umständen angepasste Blickzuwendungen.

Das gilt auch an der Ampel: Eine Halterung ist kein Freibrief für längeres Tippen oder Lesen. Maßgeblich bleibt, wie das Gerät konkret benutzt wurde.

Wie wird ein Handyverstoß an der Ampel bewiesen?

In Betracht kommen insbesondere Beobachtungen von Polizeibeamten, Fotos oder Videoaufnahmen. Im Einzelfall kann entscheidend sein, ob der Motor tatsächlich vollständig ausgeschaltet war, welche Handlung beobachtet wurde und ob das Gerät aufgenommen oder gehalten wurde.

Bei einem Bußgeldbescheid sollte deshalb der konkrete Tatvorwurf mit den Beweismitteln abgeglichen werden.

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Häufige Fragen

Nur wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei einem Kraftfahrzeug muss für die Ausnahme im Stand der Motor vollständig ausgeschaltet sein. Läuft der Motor, gilt das Verbot weiter.

Nein. § 23 Abs. 1b StVO stellt ausdrücklich klar, dass das automatische Abschalten des Motors nicht als vollständiges Ausschalten gilt.

Eine Nutzung ohne Aufnehmen oder Halten kann zulässig sein, wenn etwa Sprachsteuerung genutzt wird oder nur eine kurze, den Verkehrs- und Sichtverhältnissen angepasste Blickzuwendung erforderlich ist.

Rechtsgrundlagen & Quellen